Update vom 2. Oktober 2026

BMAS: Regelbedarf 2027 bleibt offen

Beim Regelbedarf 2027 legt sich das BMAS weiterhin nicht auf eine Höhe fest. Das Gesetzgebungsverfahren zur Neuermittlung der Regelbedarfe werde vorbereitet und befinde sich in der Abstimmung. Ziel seien eine zeitnahe Kabinettbefassung und ein Inkrafttreten der neu ermittelten Regelbedarfe im Jahr 2027. Zur künftigen Höhe könnten derzeit noch keine Aussagen getroffen werden.

Auf die ausdrückliche Frage der Braker Zeitung, ob ausgeschlossen werden könne, dass für Alleinstehende auch zum 1. Januar 2027 weiterhin 563 Euro gelten, nennt das Ministerium weder einen Betrag noch eine Bandbreite. Auch die öffentlich zugänglichen BMAS-FAQ halten fest, dass es für die Umsetzung der EVS 2023 kein gesetzliches Umsetzungsdatum gibt und die neuen Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten sollen.

Die Nullrunden 2025 und 2026 erklärt das BMAS damit, dass Preis- und Lohnentwicklung in die Fortschreibung einfließen und die starken Preissteigerungen zuvor bereits zu deutlichen Anhebungen für 2023 und 2024 geführt hätten. Die späteren rechnerischen Fortschreibungsergebnisse hätten unter dem für 2024 festgesetzten Betrag gelegen.

Deutschland - 563 Euro. Aus diesem monatlichen Regelbedarf muss ein alleinstehender Erwachsener unter anderem Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie, Körperpflege, Verkehr, Kommunikation und gesellschaftliche Teilhabe bestreiten.

2024: 563 Euro. 2025: 563 Euro. 2026: 563 Euro.

Das ist nicht die gesamte Grundsicherungsleistung. Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie weitere Bedarfe können zusätzlich übernommen werden. Aber die 563 Euro sind genau jener pauschale Betrag, aus dem der laufende persönliche Lebensunterhalt bezahlt werden soll.

Die Abgeordnetenentschädigung des Deutschen Bundestages folgt einer anderen Mathematik. Zum 1. Juli 2024 stieg sie von 10.591,70 Euro auf 11.227,20 Euro. Zum 1. Juli 2025 folgten weitere 5,4 Prozent auf 11.833,47 Euro. Gegenüber Juli 2023 ergibt das einen Zuwachs von rund 11,7 Prozent.

Für 2026 war eine weitere Erhöhung um 4,2 Prozent auf 12.330,48 Euro vorgesehen. Der Bundestag setzte sie im Juli 2026 einstimmig aus. Seit September gilt deshalb wieder der Betrag von 11.833,47 Euro. Das reguläre Anpassungsverfahren soll 2027 wieder einsetzen.

Zahl gegen Zahl: Regelbedarf für Alleinstehende seit Januar 2024: 563 Euro. Abgeordnetenentschädigung seit September 2026: 11.833,47 Euro. Die Beträge erfüllen unterschiedliche Funktionen und sind nicht eins zu eins vergleichbar. Die Entwicklung der gesetzlichen Anpassungsmechanismen lässt sich dennoch vergleichen.

Zwei Mechanismen. Zwei Ergebnisse.

Die Abgeordnetenentschädigung wird grundsätzlich anhand des Nominallohnindex angepasst. Steigen die Nominallöhne, steigt nach dem gesetzlichen Verfahren auch die Entschädigung. So entstanden die sechs Prozent im Jahr 2024 und die weiteren 5,4 Prozent im Jahr 2025.

Beim Regelbedarf lief die Rechnung anders. Für 2026 ergab der gesetzliche Fortschreibungsmechanismus rechnerisch nur 557 Euro. Ohne Besitzschutz wäre der Betrag also sogar gesunken. Weil eine Absenkung gesetzlich verhindert wird, blieb es bei 563 Euro.

Das Bundesarbeitsministerium verweist auf die nach den starken Inflationsjahren abgeschwächte Preisentwicklung. Die Fortschreibungen für 2025 und 2026 hätten deshalb den bereits 2024 erreichten Betrag von 563 Euro nicht mehr erreicht.

Auf dem Papier ist das eine Formel. Im Alltag bleibt eine einfachere Frage: Reichen 563 Euro?

563 Euro gelten als Existenzminimum. Genau das ist umstritten.

Das BMAS vertritt die Position, der Regelbedarf sei so bemessen, dass das grundgesetzlich garantierte Existenzminimum gewährleistet werde.

Sozialverbände widersprechen seit Jahren. Die Forschungsstelle des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes kam für 2024 auf einen Regelbedarf von 813 Euro für einen alleinstehenden Erwachsenen. Das sind 250 Euro mehr als der gesetzliche Betrag. Die 813 Euro sind keine gerichtlich festgelegte Mindesthöhe, sondern eine alternative Berechnung des Verbandes. Die Differenz zeigt dennoch, wie weit die Bewertungen auseinanderliegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat keinen heutigen Eurobetrag festgeschrieben. Es hat aber einen Maßstab gesetzt: Existenznotwendige Aufwendungen müssen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht bemessen werden. 2014 hielt Karlsruhe die damals geprüften Regelbedarfe für verfassungsgemäß, verlangte aber zugleich, Risiken einer Unterdeckung bei der nächsten Aktualisierung zu bewältigen.

Die Frage lautet also nicht, ob 563 Euro irgendwann einmal nach einer Formel entstanden sind. Die Frage lautet, ob diese Formel den tatsächlichen Bedarf weiterhin trägt.

2027 wird neu gerechnet: Der Betrag steht noch nicht fest

Die geltenden Regelbedarfe beruhen auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 und den anschließenden Fortschreibungen. Inzwischen liegt die EVS 2023 vor. Auf ihrer Grundlage müssen die Regelbedarfe gesetzlich neu ermittelt werden.

Das BMAS bestätigt der Braker Zeitung, dass das Gesetzgebungsverfahren vorbereitet wird und sich in der Abstimmung befindet. Eine konkrete Höhe für 2027 nennt das Ministerium noch nicht. Auch vorläufige Berechnungen oder Bandbreiten wurden auf die Anfrage nicht mitgeteilt.

Damit bleibt offen, welcher Betrag am 1. Januar 2027 gilt und wann die auf Grundlage der EVS 2023 neu ermittelten Werte tatsächlich in Kraft treten. Das BMAS nennt als Ziel lediglich ein Inkrafttreten im Jahr 2027.

Separat: Die neue BMAS-Zusage zur Pflichtverrentung haben wir in einem eigenen Beitrag aufgearbeitet: Schluss mit der Pflichtverrentung: Bundesregierung kündigt Abschaffung zum 1. Januar 2027 an ↗

Der Bundestag bekam den Lohnindex. Der Regelbedarf bekam den Besitzschutz.

Der Vergleich beantwortet nicht, wie hoch Grundsicherung sein muss. Ein Bundestagsmandat und die Sicherung des Existenzminimums sind zwei verschiedene Sachverhalte.

Aber die Entwicklung muss nicht weichgezeichnet werden: Der Anpassungsmechanismus der Abgeordnetenentschädigung lieferte 2024 sechs Prozent und 2025 weitere 5,4 Prozent. Beim Regelbedarf blieb es 2025 und 2026 bei 563 Euro.

2026 sollte selbst die Abgeordnetenentschädigung noch einmal um 4,2 Prozent steigen. Diese Erhöhung wurde politisch gestoppt. Beim Regelbedarf musste dagegen der Besitzschutz verhindern, dass aus 563 Euro rechnerisch 557 Euro wurden.

Für 2027 bleibt damit die entscheidende Zahl offen: Das BMAS bestätigt zwar die laufende Neuberechnung, nennt für den Regelbedarf aber weiterhin keinen konkreten Betrag.

Ob auf 563 Euro eine dritte Nullrunde zum Jahresstart folgt oder der Regelbedarf 2027 steigt, lässt das Bundesarbeitsministerium derzeit weiterhin offen.