Brake – E-Scooter sind im Alltag schnell verfügbar, rechtlich aber keine Spielzeuge. Wer mit einem Elektro-Tretroller im öffentlichen Verkehrsraum fährt, nimmt am Straßenverkehr teil. Das bedeutet: Fahrzeug, Versicherung, Fahrfläche und Verhalten müssen passen.

Die Braker Zeitung fasst die wichtigsten Regeln zusammen. Anlass ist auch die polizeiliche Rückmeldung zur Unterführung Richtung Innenstadt in Brake. Dort stehen nach Angaben der Polizei insbesondere Fahrräder und E-Scooter im Fokus, wenn sie die Unterführung durchfahren statt zu schieben.

FahrenRadwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen nutzen. Wenn nichts davon vorhanden ist: Fahrbahn.
Nicht fahrenGehwege und Fußgängerzonen sind tabu, sofern kein Zusatzschild die Nutzung ausdrücklich erlaubt.
KontrolleIn der Unterführung Richtung Innenstadt müssen Fahrräder und E-Scooter geschoben werden.

Betriebserlaubnis und Versicherung

  • Im öffentlichen Verkehrsraum sind nur E-Scooter mit Betriebserlaubnis legal.
  • Elektro-Tretroller unterliegen der Versicherungspflicht. Die Versicherung wird durch eine Versicherungsplakette nachgewiesen.
  • Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild gekennzeichnet sein.
  • Die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorgelegt werden können.

Wo E-Scooter fahren dürfen

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich Radverkehrsflächen nutzen. Dazu gehören baulich angelegte Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, getrennte Rad- und Gehwege auf der dem Radverkehr zugewiesenen Fläche, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen.

Wenn solche Flächen nicht vorhanden sind, darf auf der Fahrbahn oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Das Bundesministerium für Verkehr weist darauf hin, dass Elektrokleinstfahrzeuge Radverkehrsflächen benutzen müssen, wenn diese vorhanden sind. Fehlen solche Flächen, darf die Fahrbahn genutzt werden.

Wo E-Scooter nicht fahren dürfen

  • Gehwege dürfen nicht befahren werden, außer ein Zusatzschild erlaubt es ausdrücklich.
  • Fußgängerzonen dürfen nicht befahren werden, außer eine ausdrückliche Freigabe liegt vor.
  • Autobahnen und Schnellstraßen sind für E-Scooter verboten.
  • Ist ein Verbot für den Radverkehr angeordnet, gilt dieses Verbot auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
Hinweis der Polizei Brake: Frank-Andreas Jakobi, LFKHK und Leiter Einsatz- und Streifendienst im Polizeikommissariat Brake, bestätigte gegenüber der Braker Zeitung, dass im genannten Bereich kontrolliert und bei Verstößen kostenpflichtig verwarnt wird. Im Fokus steht besonders das Durchfahren der Unterführung zur Innenstadt mit Fahrrädern und E-Scootern. Fahrräder und E-Scooter müssen in der Unterführung geschoben werden.

Alter, Fahrerlaubnis, Mitfahrer

  • Das Mindestalter für E-Scooter liegt bei 14 Jahren.
  • Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Man braucht weder Führerschein noch Mofa-Prüfbescheinigung.
  • Auf einem E-Scooter darf nur eine Person fahren. Eine zweite Person ist nicht erlaubt, auch dann nicht, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten würde.

Alkohol: gleiche Linie wie bei Kraftfahrzeugen

  • Für E-Scooter gelten die Alkoholregeln für Kraftfahrzeuge.
  • Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  • Eine Straftat liegt regelmäßig vor, wenn der Fahrer mit mindestens 1,1 Promille unterwegs ist.
  • Schon ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen.
  • Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille.

Technik und Verhalten

  • Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen ausgerüstet sein.
  • Richtungsänderungen müssen rechtzeitig und deutlich angekündigt werden. Wenn keine Blinker vorhanden sind, muss dies per Handzeichen erfolgen.
  • Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinander fahren.
  • Es ist verboten, sich an fahrende Fahrzeuge anzuhängen oder freihändig zu fahren.
  • Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen gilt: möglichst weit rechts fahren.

Abstellen und ÖPNV

Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die Parkvorschriften für Fahrräder entsprechend. Das Abstellen darf keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verursachen.

Im Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen ist die Mitnahme von E-Tretrollern in Bussen und Straßenbahnen seit dem 1. Juni 2024 ausgeschlossen. Nach Angaben des VBN gilt das Verbot ausschließlich für E-Tretroller. Andere Elektrofahrzeuge wie E-Fahrräder, E-Rollstühle und E-Mobile sind davon nicht betroffen.

Fazit der Redaktion

E-Scooter sind keine Fußgänger mit Motor. Sie gehören nicht einfach auf den Gehweg und auch nicht mit Tempo durch enge Unterführungen. Wer fährt, trägt Verantwortung. Wer dort unterwegs ist, wo geschoben werden muss, gefährdet andere und riskiert eine Verwarnung. Die einfache Linie lautet: Nur zugelassene und versicherte Roller nutzen, Radverkehrsflächen oder Fahrbahn verwenden, Gehwege meiden, Alkohol lassen, in der Unterführung schieben.