Erfurt - Wer die Bilder aus dem Thüringer Landtag ohne Vorgeschichte sieht, kann sich zunächst eine einfache Frage stellen: Was macht Hape Kerkeling bei einer parlamentarischen Anhörung über das mögliche Verbot einer Partei?

Die Antwort führt zur Linksfraktion. Der Ausschuss für Justiz, Migration und Verbraucherschutz hörte am 30. September über Stunden Juristen und weitere Anzuhörende zu einem Antrag der Linken. Die Landesregierung soll sich gegenüber der Bundesregierung und gemeinsam mit anderen Ländern im Bundesrat für die Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD einsetzen. Für den letzten Anhörungsblock waren Hape Kerkeling, Hans-Georg Maaßen, der Staatsrechtler Kyrill-Alexander Schwarz und der Jurist Ulrich Vosgerau vorgesehen.

Warum ausgerechnet Kerkeling?

Kerkeling war auf Wunsch der Linken eingeladen worden. Linksfraktionschef Christian Schaft begründete seine Beteiligung vor der Anhörung damit, es handele sich um eine gesellschaftspolitische Debatte, die auch prominent diskutiert werden müsse. Verwiesen wurde auf Kerkelings Rede zum Gedenken an die Befreiung des Konzentrationslagers Buchenwald und auf die Geschichte seines Großvaters Hermann Kerkeling.

Eine besondere Qualifikation im Verfassungsrecht beanspruchte Kerkeling nicht. Im Landtag stellte er selbst klar, dass er nicht als Verfassungsrechtler spreche, sondern als Nachfahre eines NS-Verfolgten. Sein Großvater war Häftling im Konzentrationslager Buchenwald.

Damit war die Rolle zunächst klar: Kerkeling brachte Familiengeschichte, historische Erinnerung und eine politische Warnung in die Anhörung ein. Persönliche Betroffenheit beantwortet allerdings keine der Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 Grundgesetz.

Kerkeling geht über persönliche Erinnerung hinaus

Kerkeling blieb nicht bei der Familiengeschichte. Er warf der AfD vor, den Nationalsozialismus zu relativieren und zu verharmlosen. Die von ihm so bewertete Haltung der Partei zur NS-Diktatur mache sie in seinen Augen verfassungswidrig. Zugleich warb er für die Einleitung eines Verbotsverfahrens.

Später fiel die Äußerung, die inzwischen einen erheblichen Teil der öffentlichen Debatte bestimmt. Kerkeling bezog sich auf den in Sachsen-Anhalt verwendeten AfD-Slogan „Alles ist möglich“ und sagte über eine politische Partei mit einem solchen Motto, bei ihr sei „unter Umständen auch Buchenwald möglich“.

AfD-Vertreter kritisierten die Aussage scharf. Aus einer Anhörung über die hohen juristischen Voraussetzungen eines Parteiverbots war damit auch eine Debatte über einen Buchenwald-Vergleich geworden.

Die Geschichte des Großvaters ist komplizierter als die Kurzfassung

Kerkeling macht die Geschichte seines Großvaters selbst zum Bestandteil seiner politischen Argumentation. Dann gehört auch ihre Widersprüchlichkeit dazu.

Hermann Anton Kerkeling war Katholik und Kommunist. Im März 1933 verteilte er Flugblätter gegen das nationalsozialistische Regime und wurde wegen „Vorbereitung zum Hochverrat“ festgenommen. Nach der Haft kam er nicht frei. Die Gestapo nahm ihn in sogenannte Schutzhaft und ließ ihn 1942 nach Buchenwald deportieren. Die SS registrierte ihn dort als politischen Häftling. Fast drei Jahre blieb er im Konzentrationslager.

Dokumentiert ist aber auch, dass seine vorherige Verurteilung nicht ausschließlich politische Delikte betraf. Die Arolsen Archives schreiben, dass Hermann Kerkeling im Oktober 1933 zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Zu den Vorwürfen gehörten neben der „Vorbereitung zum Hochverrat“ auch Einbruch und Diebstahl.

Das eine hebt das andere nicht auf. Eine strafrechtliche Vergangenheit rechtfertigt weder Gestapo-„Schutzhaft“ noch die Verschleppung in ein Konzentrationslager. Umgekehrt wird aus einer widersprüchlichen Biografie keine eindimensionale Heldengeschichte.

Bemerkenswert ist, dass Hape Kerkeling selbst seinen Großvater differenzierter beschrieben hat. Die Arolsen Archives zitieren aus seinem Buch „Gebt mir etwas Zeit“ den Satz: „Ich sehe ihn nicht als Helden, aber auch nicht als Opfer.“

In Kerkelings Argumentation im Thüringer Landtag stand diese Seite der Biografie nicht im Mittelpunkt.

Dann kommt Vosgerau

Ulrich Vosgerau kam erst spät am Abend zu Wort. Sein Ansatz unterschied sich grundlegend von Kerkelings Auftritt.

Vosgerau hielt entgegen, dass der politische Begriff „Rechtsextremismus“ nicht selbst der Prüfungsmaßstab eines Parteiverbots sei. Entscheidend sei die freiheitliche demokratische Grundordnung. Er stellte unter anderem die Fragen, ob die AfD Wahlen abschaffen oder ein Führerprinzip einführen wolle.

Zugleich wandte er sich gegen die Vorstellung, eines der antragsberechtigten Verfassungsorgane könne Karlsruhe lediglich unverbindlich auffordern, die Partei einmal zu überprüfen. Seine schärfste Formulierung lautete, ein Parteiverbotsverfahren sei auf die „totale Vernichtung einer Partei“ gerichtet.

Das ist kein juristischer Fachbegriff. Die Rechtsfolgen eines erfolgreichen Verbots sind dennoch einschneidend. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit fest, wird die Partei oder der betroffene selbständige Parteiteil aufgelöst. Ersatzorganisationen werden verboten. Das Gericht kann außerdem die Einziehung des Parteivermögens anordnen.

Vosgerau benennt damit die Tragweite eines Verbots. Seine Beispiele bilden den Karlsruher Maßstab allerdings ebenfalls nicht vollständig ab.

Wahlen abschaffen? So eng ist der Maßstab nicht

Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz verlangt nicht, dass eine Partei ausdrücklich die Abschaffung von Wahlen oder die Einführung eines Führerprinzips fordern müsste.

Das Bundesverfassungsgericht hat im NPD-Verbotsverfahren den Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf zentrale Prinzipien konzentriert: Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Eine Partei muss sich dabei nicht gegen alle drei Elemente gleichzeitig richten. Es kann ausreichen, wenn sie gezielt eines dieser Wesenselemente bekämpft.

Noch etwas ist entscheidend: Eine verfassungsfeindliche Zielsetzung allein genügt nicht automatisch für ein Parteiverbot. Karlsruhe verlangt ein aktives und planvolles Handeln sowie konkrete Anhaltspunkte von Gewicht dafür, dass ein Erfolg dieses Handelns zumindest möglich erscheint. Genau an dieser sogenannten Potentialität scheiterte 2017 das zweite NPD-Verbotsverfahren, obwohl das Gericht verfassungsfeindliche Ziele der NPD feststellte.

Vosgeraus Hinweis auf hohe Hürden trifft damit einen zentralen Punkt. Die Formel „Solange niemand Wahlen abschaffen will, fehlt die Grundlage“ wäre allerdings ebenfalls zu kurz.

Auch Kerkelings Schlussfolgerung reicht allein nicht

Dasselbe gilt in die andere Richtung. Kerkeling knüpfte seine Bewertung stark an den Umgang der AfD mit dem Nationalsozialismus. Gerade dazu hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits geäußert.

Eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus ersetzt die Tatbestandsmerkmale des Artikels 21 Absatz 2 nicht. Karlsruhe misst einer solchen Wesensverwandtschaft allerdings erhebliche indizielle Bedeutung bei. Die Relativierung nationalsozialistischen Unrechts kann daher in die Gesamtprüfung einfließen, ersetzt sie aber nicht.

Die beiden Kurzformeln funktionieren deshalb nicht. Aus historischen Parallelen folgt nicht automatisch: verfassungswidrig, also Verbot. Aus der Teilnahme an Wahlen folgt ebenso wenig automatisch das Gegenteil. Dazwischen liegt die eigentliche juristische Prüfung.

Jetzt gibt es eine Strafanzeige gegen Kerkeling

Kerkelings Buchenwald-Aussage hat inzwischen eine weitere Ebene bekommen. Der Berliner AfD-Politiker Julian Adrat hat nach eigener Auskunft Strafanzeige gegen Kerkeling bei der Staatsanwaltschaft Erfurt erstattet. Er wirft ihm Volksverhetzung vor und beruft sich dabei insbesondere auf § 130 Absatz 3 Strafgesetzbuch.

Das ist zunächst der Vorwurf des Anzeigeerstatters. Eine Strafanzeige ist kein strafrechtlicher Befund. Ob Kerkelings Äußerung die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist damit weder festgestellt noch entschieden. Diese Bewertung obliegt den Strafverfolgungsbehörden und, sollte es überhaupt zu einer Anklage kommen, den Gerichten.

Und Erfurt kann die AfD nicht selbst verbieten lassen

Bei all dem geht ein nüchterner Punkt schnell verloren. Der Thüringer Landtag kann selbst keinen Verbotsantrag gegen die bundesweit organisierte AfD beim Bundesverfassungsgericht stellen.

Nach § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung antragsberechtigt. Eine Landesregierung darf einen solchen Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation auf das eigene Landesgebiet beschränkt ist.

Genau deshalb zielt der Antrag der Thüringer Linken darauf, die Landesregierung dazu zu bewegen, gegenüber der Bundesregierung und gemeinsam mit anderen Ländern im Bundesrat auf ein Verfahren hinzuwirken. Die Anhörung in Erfurt war also kein Parteiverbotsverfahren. Sie war politische Willensbildung darüber, ob ein solches Verfahren auf Bundesebene angestoßen werden soll.

Prominente als politische Verstärker

Kerkeling ist nicht der einzige bekannte Unterhaltungskünstler, der 2026 unmittelbar in eine politische Auseinandersetzung mit der AfD eingriff. Wenige Wochen zuvor unterstützte Dieter Hallervorden im Landtagswahlkampf in Sachsen-Anhalt den CDU-Spitzenkandidaten Sven Schulze. Nach einem Bericht der ZEIT trat Hallervorden viermal gemeinsam mit Schulze auf. Er begründete seine Unterstützung unter anderem damit, eine AfD-geführte Landesregierung verhindern zu wollen.

Hallervorden ist zugleich Theaterunternehmer. Sein Berliner Schlosspark Theater wird öffentlich gefördert. Die Berliner Zuwendungsdatenbank weist für die Halliwood Filmgesellschaft mbH im Jahr 2025 eine institutionelle Förderung von 1.292.200 Euro für den Betrieb des Schlosspark Theaters sowie weitere 39.300 Euro für digitale Infrastruktur aus. Einen Beleg dafür, dass diese Förderung Hallervordens politische Haltung oder seine Wahlkampfunterstützung bestimmt hätte, gibt es nicht. Beides sind getrennte Tatsachen.

Auch der Wahlausgang lässt keine einfache Wirkung prominenter Unterstützung erkennen. Trotz Hallervordens Auftritten für Schulze wurde die AfD bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt mit 43,8 Prozent der Zweitstimmen stärkste Partei. Die CDU kam auf 17,2 Prozent.

Prominenz kann einer politischen Botschaft zusätzliche Reichweite verschaffen. Ob sie Wähler überzeugt, lässt sich daraus nicht ableiten.

Prominenz schafft Aufmerksamkeit. Für Karlsruhe zählen andere Maßstäbe.

Hape Kerkeling saß nicht als Verfassungsrechtler im Thüringer Landtag. Er brachte Familiengeschichte, historische Erinnerung, politische Warnungen und schließlich einen Buchenwald-Vergleich in die Debatte ein.

Ulrich Vosgerau hielt die hohen verfassungsrechtlichen Hürden dagegen und wählte dabei seinerseits mit der „totalen Vernichtung einer Partei“ eine drastische Formulierung. Andere Juristen in der Anhörung kamen wiederum zu anderen rechtlichen Bewertungen. Die Anhörung lieferte damit keinen einheitlichen juristischen Befund.

Entscheidend ist ohnehin keiner der Beteiligten.

Sollten Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung tatsächlich einen Verbotsantrag stellen, zählen weder Prominenz noch Empörung, weder Familiengeschichte noch politische Schlagworte. Dann zählen Belege und die Maßstäbe des Artikels 21 Grundgesetz.

Entscheiden würde allein das Bundesverfassungsgericht.