Berlin. Die AfD-Bundestagsfraktion hat nach einer Rede von Bundeskanzler Friedrich Merz Strafanzeige gestellt. Der Vorwurf lautet nach Angaben der Fraktion auf verleumderische Beleidigung. Auslöser ist eine Äußerung von Merz während der Generaldebatte im Bundestag am 9. September 2026. Dort bezeichnete er die von der AfD propagierte „Remigration“ als nichts anderes als eine „ethnische Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe“.

Die Strafanzeige wirft eine ungewöhnliche Rechtsfrage auf: Kann ein Bundestagsabgeordneter für eine Äußerung im Parlament überhaupt strafrechtlich verfolgt werden? Die kurze Antwort lautet: grundsätzlich schützt ihn die Indemnität sehr weitgehend. Ausgerechnet für „verleumderische Beleidigungen“ enthält das Grundgesetz aber eine ausdrückliche Ausnahme.

Was Merz tatsächlich gesagt hat

Der Deutsche Bundestag dokumentiert die Aussage in seinem Bericht zur Generaldebatte. Merz wandte sich gegen das AfD-Konzept der „Remigration“ und bezeichnete es als „ethnische Säuberung nach Herkunft und Hautfarbe“. Im selben Zusammenhang erklärte er, dass es Migrationsprobleme gebe und Menschen ohne dauerhaftes Aufenthaltsrecht stärker abgeschoben werden müssten. Zugleich grenzte er davon Migranten ab, die in Deutschland arbeiten und zum Wohlstand beitragen.

Diese Einbettung ist wichtig: Gegenstand der Strafanzeige ist nicht irgendeine Äußerung außerhalb des Parlaments, sondern eine politische Rede im Deutschen Bundestag.

Was die AfD Merz vorwirft

Die AfD-Fraktion teilte am 10. September mit, sie habe Strafanzeige gegen Merz gestellt. Stephan Brandner, Parlamentarischer Geschäftsführer und Justiziar der Fraktion, hält die Aussage für strafrechtlich relevant und vertritt die Auffassung, sie sei nicht von der Indemnität gedeckt. Nach Darstellung der Fraktion richte sich die Äußerung gegen die Bundestagsfraktion und deren Mitglieder.

Damit ist zunächst nur der Vorwurf der AfD beschrieben. Eine Strafanzeige stellt weder eine Straftat fest noch bedeutet sie automatisch, dass ein Ermittlungsverfahren eröffnet, Anklage erhoben oder die Immunität aufgehoben wird. Auch die Formulierung „verleumderische Beleidigung“ in einer Pressemitteilung entscheidet nicht darüber, ob die verfassungsrechtliche Ausnahme tatsächlich erfüllt ist.

Indemnität: Der besonders starke Schutz für Parlamentsreden

Artikel 46 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt Abgeordnete wegen ihrer Abstimmungen und Äußerungen im Bundestag oder seinen Ausschüssen davor, außerhalb des Parlaments gerichtlich oder dienstlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Dieser Schutz ist stärker als die Immunität: Indemnität gilt dauerhaft und kann vom Bundestag nicht einfach aufgehoben werden.

Genau danach folgt im Grundgesetz jedoch ein Satz, auf den sich die AfD ausdrücklich stützt: „Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.“ Der Gesetzgeber hat also selbst eine Grenze des Schutzes vorgesehen.

Die Ausnahme ist keine automatische Eintrittskarte für ein Strafverfahren

Entscheidend ist deshalb, was unter einer „verleumderischen Beleidigung“ im Sinne von Artikel 46 zu verstehen ist. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages ordnen die Ausnahme in einem Sachstand zur Indemnität eng ein und stellen den Bezug zur strafrechtlichen Verleumdung her. Bei einer Verleumdung geht es um eine unwahre Tatsachenbehauptung wider besseres Wissen, die geeignet ist, einen anderen herabzuwürdigen.

Damit wird die zentrale Frage deutlich: Ist Merz' Aussage über „Remigration“ rechtlich als überprüfbare Tatsachenbehauptung einzuordnen oder als politische Wertung und Zuspitzung? Und falls sie als Tatsachenbehauptung verstanden würde, wäre sie unwahr und hätte Merz das gewusst? Diese Fragen sind nicht dadurch beantwortet, dass eine Seite den Begriff „verleumderische Beleidigung“ verwendet.

Ob die Voraussetzungen der Ausnahme aus Artikel 46 Absatz 1 tatsächlich vorliegen, wäre daher eine rechtliche Prüfung. Die Braker Zeitung stellt an dieser Stelle weder eine Strafbarkeit von Merz noch die Aussichtslosigkeit der Anzeige fest.

Immunität ist eine zweite, eigenständige Ebene

Selbst wenn eine Äußerung nicht durch die Indemnität geschützt wäre, kommt die Immunität nach Artikel 46 Absatz 2 GG hinzu. Sie schützt Bundestagsabgeordnete während ihres Mandats vor strafrechtlicher Verfolgung ohne Genehmigung des Bundestages.

Allerdings hat der Bundestag zu Beginn der Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren grundsätzlich vorab genehmigt. Diese allgemeine Genehmigung kennt wiederum Ausnahmen, unter anderem für bestimmte politische Beleidigungsdelikte. Vor Beginn eines von der allgemeinen Genehmigung erfassten Ermittlungsverfahrens muss der Bundestagspräsident informiert werden; anschließend gilt grundsätzlich eine Wartefrist von 48 Stunden.

Wichtig ist eine weitere Grenze: Die allgemeine Genehmigung umfasst nach der Geschäftsordnung nicht die Erhebung der öffentlichen Klage und auch nicht bestimmte freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Spätestens für solche Schritte wäre eine ausdrückliche parlamentarische Genehmigung erforderlich.

Warum der genaue strafrechtliche Vorwurf entscheidend wird

Die AfD spricht allgemein von „verleumderischer Beleidigung“. Die aktuellen Immunitätsregeln des Bundestages behandeln politische Beleidigungen differenziert. Die pauschale Genehmigung für Ermittlungen nimmt bestimmte Delikte wie Beleidigung und üble Nachrede politischen Charakters aus. Die Verleumdung nach § 187 StGB wird in dieser Aufzählung dagegen nicht genannt.

Das bedeutet: Schon die rechtliche Einordnung des Vorwurfs kann dafür entscheidend sein, welche verfahrensrechtlichen Schritte überhaupt ohne weitere Entscheidung des Bundestages möglich sind. Eine Pressemitteilung der anzeigenden Fraktion ersetzt diese Einordnung nicht.

Strafanzeige ja, Verurteilung noch lange nicht

Die Anzeige selbst kann gestellt werden. Indemnität und Immunität verbieten niemandem, einen Sachverhalt an die Strafverfolgungsbehörden zu melden. Die Schutzrechte bestimmen vielmehr, wie weit Behörden anschließend gehen dürfen und ob eine parlamentarische Äußerung überhaupt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Der Fall hat deshalb einen juristischen Kern, der über die politische Auseinandersetzung hinausgeht: Die AfD beruft sich auf genau jene Ausnahme, die das Grundgesetz selbst vom Schutz parlamentarischer Rede macht. Ob diese Ausnahme auf Merz' Aussage passt, ist damit aber noch keineswegs entschieden.

Was jetzt feststeht und was nicht

Fest steht die Äußerung von Merz im Bundestag. Fest steht auch, dass die AfD-Bundestagsfraktion nach eigenen Angaben Strafanzeige gestellt hat. Ebenso eindeutig ist der Wortlaut von Artikel 46 GG mit dem grundsätzlichen Indemnitätsschutz und seiner Ausnahme.

Nicht fest steht dagegen, dass Merz eine Straftat begangen hat. Ebenso wenig lässt sich aus der Strafanzeige allein ableiten, dass ein förmliches Ermittlungsverfahren eröffnet, die Immunität aufgehoben oder später Anklage erhoben wird. Genau diese Trennung ist für die Einordnung des Vorgangs entscheidend.