Berlin - „Jede Abschiebung ist eine Abschiebung zu viel.“ Elif Eralp hat diesen Satz im Interview mit t-online eindeutig formuliert. Auf die Frage, ob es für sie einen Punkt gebe, an dem jemand sein Bleiberecht verwirkt habe, antwortete sie mit „Nein“. Zugleich sagte sie, als Regierende Bürgermeisterin könne sie das Aufenthaltsgesetz des Bundes nicht ändern. Berlin könne aber innerhalb seiner Möglichkeiten mehr Menschen ein Bleiberecht ermöglichen, etwa durch eine intensivere Nutzung der Ausbildungsduldung.
Jetzt antwortet die Union mit einem Begriff aus dem Grundgesetz: Bundeszwang. CDU-Innenpolitiker Alexander Throm sagte gegenüber BILD, der Bund müsse eingreifen, sollte eine künftige Linke-geführte Berliner Regierung Bundespflichten verletzen. In letzter Konsequenz könne auch Artikel 37 des Grundgesetzes angewendet werden.
Die Linke wurde bei der Abgeordnetenhauswahl am 20. September mit 25,7 Prozent stärkste Kraft. Noch gibt es aber keine neue Regierung. Am 1. Oktober beginnen Linke, Grüne und SPD gemeinsame Gespräche über eine mögliche Zusammenarbeit.
Eralp zieht die politische Linie
Eralps Position zur Abschiebung ist eindeutig. Sie vertraut bei Straffälligen auf den deutschen Rechtsstaat und sagt, wer in Deutschland eine Straftat begehe, solle hier seine Strafe verbüßen. Einen Punkt, an dem jemand sein Bleiberecht grundsätzlich verwirkt habe, nennt sie nicht.
Das ist zunächst eine politische Position. Denn die entscheidende Einschränkung liefert Eralp selbst: Eine Berliner Regierungschefin kann das Aufenthaltsgesetz nicht ändern.
Berlin kann Bundesrecht nicht abschaffen. Beim Vollzug von Bundesrecht bestehen aber eigene Zuständigkeiten und Verwaltungsspielräume. Genau dort liegt die Grenze zwischen politischer Forderung und rechtlicher Pflicht.
„Ich halte nichts von diesem Integrationsansatz“
Auch beim Thema Integration ist der Zusammenhang entscheidend. Eralp sagte im Gespräch mit Thilo Jung: „Ich halte nichts von diesem Integrationsansatz.“ Sie erklärte anschließend, sie lehne einen Integrationsbegriff ab, bei dem Menschen, die hier leben oder ankommen, sich anpassen oder assimilieren müssten. Sie verwies außerdem auf eine frühere Kampagne mit dem Titel „Integration? Nein danke!“.
Gleichzeitig fordert sie unter anderem mehr Sprachkurse und eine schnellere Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Der Satz „Ich halte nichts von diesem Integrationsansatz“ bedeutet deshalb nicht automatisch, dass Eralp gegen jede Form von Integration ist. Ihre Kritik richtet sich nach dem dokumentierten Gespräch gegen einen bestimmten Integrationsbegriff und die darin enthaltene Vorstellung einer einseitigen Anpassungspflicht.
Dann kommt Artikel 37
Artikel 37 des Grundgesetzes setzt eine konkrete Schwelle. Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetz oder einem Bundesgesetz obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Das bedeutet: Nicht jede unerwünschte Landespolitik ist ein Fall für Artikel 37. Es müsste eine konkrete Bundespflicht bestehen. Und es müsste eine konkrete Verletzung dieser Pflicht geben.
Alexander Throm kann einen solchen Schritt politisch fordern. Er selbst kann Bundeszwang aber nicht auslösen. Zuständig ist die Bundesregierung, der Bundesrat muss zustimmen.
Das Grundgesetz kennt weitere Kontrollmechanismen
Für die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder enthält das Grundgesetz daneben eigene Regeln. Nach Artikel 84 übt die Bundesregierung die Aufsicht darüber aus, dass die Länder Bundesgesetze dem geltenden Recht gemäß ausführen. Werden festgestellte Mängel nicht beseitigt, entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluss kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Der Bundeszwang steht damit nicht außerhalb des Verfassungsrechts als politischer Generalschlüssel. Er steht in einem System von Zuständigkeiten und Kontrollmechanismen.
Was wäre bei Abschiebungen überhaupt der Streitpunkt?
Eralp kann politisch verlangen, dass Berlin vorhandene Spielräume zugunsten eines großzügigeren Bleiberechts nutzt. Das allein ist kein Bundeszwang.
Eine andere Frage wäre, ob eine Berliner Behörde eine verbindliche Vorschrift des Bundesrechts nicht mehr anwendet oder eine gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung bewusst unterlässt.
Dann müsste die konkrete Vorschrift auf den Tisch: Welche Pflicht? Welche Behörde? Welche Entscheidung? Welcher Verstoß?
Erst an diesem Punkt wird aus der politischen Auseinandersetzung eine konkrete verfassungsrechtliche Frage.
Bei der Einbürgerung wird die Grenze noch deutlicher
BILD stellt Eralp unter anderem die Forderung zu, eine Einbürgerung nach fünf Jahren ohne Sprachtest und Fragebogen zu ermöglichen. Für diese konkrete Darstellung liegt uns derzeit jedoch kein belastbarer Primärbeleg als aktuelle Forderung Eralps vor.
Die geltende Rechtslage ist dagegen eindeutig: Nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz beträgt die reguläre Aufenthaltszeit grundsätzlich fünf Jahre. Eine Einbürgerung erfolgt deshalb aber nicht automatisch. Das Gesetz verlangt unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Eine Berliner Landesregierung kann die bundesgesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung deshalb nicht durch eine eigene landespolitische Regelung ersetzen.
Noch gibt es keine neue Berliner Regierung
Die Linke wurde am 20. September mit 25,7 Prozent stärkste Kraft. Am 1. Oktober beginnen Linke, Grüne und SPD erste Gespräche über eine mögliche Zusammenarbeit. Welche migrationspolitischen Forderungen am Ende Bestandteil einer möglichen Regierungsvereinbarung würden, ist offen.
Auch eine konkrete Pflichtverletzung Berlins ist bislang nicht festgestellt.
Der Bundeszwang steht derzeit als politische Warnung im Raum.
Die eigentliche Grenze
Eralp sagt: „Jede Abschiebung ist eine Abschiebung zu viel.“ Die Union sagt: Wenn eine Berliner Regierung Bundespflichten verletzt, müsse der Bund eingreifen. Throm nennt dafür ausdrücklich Artikel 37.
Dazwischen liegt das Grundgesetz.
Was darf eine Berliner Landesregierung beim Vollzug des Bundesrechts verändern, und ab welchem Punkt wird aus politischem Spielraum die Verletzung einer Bundespflicht?
