Brake. Mehr als 40 Minuten sei eine Fahrschülerin weitgehend fehlerfrei unterwegs gewesen. Kurz vor dem Ende der praktischen Fahrprüfung habe der Prüfer sie nach Darstellung eines Fahrlehrers noch in ein besonders enges Wohngebiet geführt. Dort sei ein großer Lastwagen entgegengekommen, die Situation habe sich zugespitzt und der Fahrlehrer habe eingreifen müssen. Ergebnis: Prüfung nicht bestanden.

Der Fahrlehrer erhebt in einem der Braker Zeitung vorliegenden Video einen schweren Vorwurf: Einzelne Prüfer würden schwierige Situationen bewusst herbeiführen, um Fahrschüler noch durchfallen zu lassen. Er sagt außerdem, eine spätere Beschwerde sei in dem geschilderten Fall erfolgreich gewesen. Belegt ist damit weder der konkrete Ablauf noch eine absichtliche Durchfallstrategie. Für eine journalistische Einordnung ist deshalb entscheidend, was Prüfer tatsächlich dürfen und wie ihre Entscheidungen kontrolliert werden.

Die Strecke bestimmt tatsächlich der Prüfer

Der rechtliche Ausgangspunkt ist eindeutig. Nach § 17 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung bestimmt der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer Zeit, Ausgangspunkt und Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Die Prüfungsrichtlinie konkretisiert das: Der Prüfer gibt die Fahrtstrecke an; bei ortskundigen Bewerbern können mit deren Einverständnis auch Fahrtziele vorgegeben werden.

Damit gibt es keinen Anspruch auf eine besonders einfache, bekannte oder zuvor geübte Route. Eine enge Seitenstraße, Gegenverkehr, unübersichtliche Stellen oder komplexe Kreuzungen sind nicht allein deshalb unzulässig, weil sie anspruchsvoll sind. Die praktische Prüfung soll gerade zeigen, ob ein Bewerber wechselnde Verkehrssituationen sicher bewältigen kann.

Spielraum ist nicht dasselbe wie freie Hand

Die Streckenwahl steht trotzdem nicht außerhalb von Regeln. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt vor, dass die Prüfung wesentliche Verkehrsvorgänge abdecken soll. Für Klasse B beträgt die Prüfungsdauer insgesamt mindestens 55 Minuten, davon mindestens 30 Minuten reine Fahrzeit. Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll außerhalb geschlossener Ortschaften stattfinden, möglichst unter Einbeziehung von Autobahnen oder vergleichbaren Straßen.

Auch die Prüfungsrichtlinie beschreibt, welche Verkehrssituationen der Prüfort ermöglichen muss: unter anderem Einfädeln in den fließenden Verkehr, Fahrstreifenwechsel, Fußgängerüberwege, Vorfahrts- und Ampelkreuzungen, Linksabbiegen mit Gegenverkehr, außerörtliche Strecken sowie Grundfahraufgaben in Seitenstraßen oder Sackgassen. Schwierige Situationen gehören damit ausdrücklich zum Prüfungsalltag.

Gleichzeitig soll der Prüfer der psychischen Belastung des Bewerbers Rechnung tragen. Die Richtlinie nennt es beispielsweise unangebracht, während der Fahrt Fehler vorzuhalten. TÜV NORD formuliert gegenüber Fahrschülern ausdrücklich: „Wir führen dich nicht aufs Glatteis und stellen keine Fallen.“

Bewertet wird nicht nur der eine Moment

Seit der optimierten praktischen Fahrerlaubnisprüfung wird die Leistung anhand bundesweit vorgegebener Fahraufgaben und Kompetenzbereiche bewertet. Dazu gehören Verkehrsbeobachtung, Fahrzeugpositionierung, Geschwindigkeitsanpassung, Kommunikation sowie Fahrzeugbedienung und umweltbewusste Fahrweise.

Die Prüfungsrichtlinie verlangt ausdrücklich, Vorschriften nicht kleinlich auszulegen und auch gute Leistungen zu berücksichtigen. Trotzdem kann eine bis dahin gute Fahrt am Ende noch mit „nicht bestanden“ enden. Eine Gefährdung oder Schädigung, ein Fehler, der die sofortige Beendigung rechtfertigt, oder eine Häufung leichter beziehungsweise schwerer Fehler kann entscheidend sein. Vierzig gute Minuten schaffen also keinen Bestandsschutz für die letzten Minuten.

Was bedeutet ein Eingriff des Fahrlehrers?

Der im Video geschilderte Fall dreht sich um den Moment, in dem der Fahrlehrer eingriff. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sagt nicht pauschal, dass jede Berührung eines Pedals automatisch zum Nichtbestehen führen muss. Entscheidend ist der Grund. Muss der Fahrlehrer aber zur Gefahrenabwehr bremsen, lenken oder auf andere Weise eine kritische Situation verhindern, spricht das regelmäßig für einen sicherheitsrelevanten Fehler des Bewerbers.

Die Prüfungsrichtlinie sieht bei einer Gefährdung oder Schädigung sowie bei Fehlern, die zur sofortigen Beendigung führen, ein Nichtbestehen vor. Umgekehrt wäre es zu kurz gegriffen, allein aus dem Eingriff zu folgern, dass der Prüfer die Situation absichtlich provoziert habe. Dafür müsste der konkrete Ablauf rekonstruiert werden: Strecke, Verkehrslage, Anweisung, Reaktion der Fahrschülerin, Zeitpunkt und Grund des Eingriffs.

Der Prüfer muss seine Bewertung dokumentieren

Seit 2021 wird die praktische Prüfung mit einem bundesweit einheitlichen elektronischen Prüfprotokoll dokumentiert. Der Prüfer hält während der Fahrt Leistungen und Fehler fest und nimmt anschließend eine zusammenfassende Fahrkompetenzeinschätzung vor. Am Ende muss der Bewerber über das Ergebnis informiert werden und erhält eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit den dokumentierten Stärken, Fehlern und Empfehlungen.

Das ist für strittige Fälle zentral. Wer den Eindruck hat, wegen einer willkürlichen Streckenwahl oder einer sachlich falschen Bewertung durchgefallen zu sein, sollte nicht nur die Erinnerung an die Fahrt festhalten, sondern insbesondere die schriftliche Leistungsrückmeldung sichern. Erst daraus lässt sich nachvollziehen, welcher konkrete Fehler tatsächlich zum Nichtbestehen geführt haben soll.

Beschwerden sind möglich, aber sie ersetzen keine Belege

TÜV NORD unterhält ausdrücklich einen Beschwerdeweg für Führerscheinprüfungen. Beschwerden zu Fahrerlaubnisprüfungen können nach Angaben des Unternehmens an das Kundenanliegen-Postfach gerichtet werden. Eine Beschwerde ist aber nicht dasselbe wie die Feststellung, dass eine Prüfung rechtswidrig war oder nachträglich als bestanden gelten muss.

Auch die Rechtsprechung trennt zwischen der Bewertung des Prüfers und der späteren Fahrerlaubnisentscheidung. Die Prüferentscheidung wird grundsätzlich als Teil des Fahrerlaubnisverfahrens behandelt. Wer eine Prüfungsentscheidung rechtlich angreifen will, bewegt sich deshalb nicht in einem einfachen „Widerspruch gegen den Prüfer“, sondern im Fahrerlaubnis- und Verwaltungsverfahren.

In Niedersachsen fällt mehr als jeder Dritte in Klasse B durch

Dass praktische Prüfungen häufig nicht bestanden werden, ist statistisch belegt, sagt aber nichts über die Berechtigung eines einzelnen Vorwurfs aus. Nach der Auswertung von TÜV und DEKRA wurden 2025 in Niedersachsen 127.502 praktische Prüfungen der Klasse B durchgeführt. 36 Prozent wurden nicht bestanden; 2024 waren es 37 Prozent.

Bundesweit lag die Nichtbestehensquote 2025 für die Pkw-Klassen B und BF17 ebenfalls bei 37 Prozent. Beim ersten praktischen Versuch bestanden 65 Prozent. Die Zahlen zeigen die hohe Bedeutung der Prüfungsentscheidung für viele Fahrschüler, liefern aber keinen Hinweis darauf, dass Prüfer systematisch schwierige Situationen provozieren.

Was vom Vorwurf übrig bleibt

Der Kern des Videos ist nicht mit den verfügbaren Informationen bewiesen. Der Prüfer darf eine anspruchsvolle Strecke wählen und auch spät in der Prüfung noch Verkehrssituationen prüfen, die für die Bewertung relevant sind. Er darf die Leistung aber nicht willkürlich beurteilen. Die Bewertung ist an einen Fahraufgabenkatalog, feste Kompetenzbereiche und ein elektronisches Prüfprotokoll gebunden.

Für den konkret geschilderten Fall wären deshalb vier Dinge entscheidend: das Prüfprotokoll, die genaue Strecke, die dokumentierte Begründung für das Nichtbestehen und die angebliche Entscheidung über die spätere Beschwerde. Ohne diese Unterlagen bleibt die Behauptung, der Prüfer habe die Fahrschülerin absichtlich „durchfallen lassen“, eine Behauptung.