Berlin - Nach geltendem Recht läuft zum Jahresende eine Schutzregelung aus, die ältere Leistungsberechtigte vor einer verpflichtenden vorzeitigen Altersrente bewahrt. Genau diese Rückkehr der Pflichtverrentung will die Bundesregierung verhindern. Das Bundesarbeitsministerium hat der Braker Zeitung schriftlich bestätigt, dass die Regelung dauerhaft abgeschafft werden soll.

Der entscheidende Termin steht ebenfalls fest: Die Umsetzung soll nach Angaben des Ministeriums rechtzeitig zum 1. Januar 2027 erfolgen.

BMAS: Dauerhafte Abschaffung ist geplant

Auf sechs Fragen der Braker Zeitung antwortete das Ministerium gemeinsam mit einem zentralen Statement. Wörtlich heißt es laut BMAS:

„Die Bundesregierung plant, die Pflicht von Grundsicherungsgeldbeziehenden zur Beantragung vorzeitiger Altersrenten entsprechend der Empfehlung 20 der Alterssicherungskommission dauerhaft abzuschaffen. Die Umsetzung wird rechtzeitig zum 1. Januar 2027 erfolgen.“

Damit ist die politische Zielrichtung eindeutig. Die Bundesregierung will verhindern, dass die derzeit ausgesetzte Pflicht mit dem Jahreswechsel wieder auflebt.

Im geltenden § 12a steht noch der 31. Dezember 2026

Rechtlich ist die Sache noch nicht abgeschlossen. § 12a SGB II enthält weiterhin die Sonderregelung, nach der Leistungsberechtigte vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht verpflichtet sind, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

Ohne eine Änderung des Gesetzes würde diese zusätzliche Schutzregelung auslaufen. Nach der derzeitigen Rechtslage könnte die vorzeitige Verrentung dann grundsätzlich wieder verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die BMAS-Zusage ersetzt deshalb noch nicht die Gesetzesänderung. Sie legt aber fest, was die Bundesregierung vor dem Stichtag umsetzen will.

Empfehlung 20: „Schluss mit der Pflichtverrentung“

Die Alterssicherungskommission hatte genau diese Lücke aufgegriffen. Empfehlung 20 verlangt, die bis Ende 2026 ausgesetzte Möglichkeit dauerhaft abzuschaffen, langzeitarbeitslose Menschen durch das Jobcenter zu einer vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen zu verpflichten.

Die Kommission beschreibt auch den praktischen Konflikt: Eine erzwungene Frühverrentung könne dazu führen, dass Vermittlungsbemühungen bereits vor Erreichen der Altersgrenze unterbleiben, weil die Verrentung den Fall kurzfristig beendet. Das sei mit dem politischen Ziel, die Lebensarbeitszeit zu verlängern, nicht vereinbar. Die Kommission spricht außerdem von einer unbilligen Härte für Menschen, die gegen Ende ihres Berufslebens langzeitarbeitslos werden.

Jobcenter könnten sogar gegen den Willen des Betroffenen handeln

Die Tragweite der bisherigen Regelung liegt nicht nur in einer Aufforderung. Die Alterssicherungskommission hält in ihrem Bericht fest, dass das Jobcenter einen erforderlichen Antrag auf eine vorrangige Sozialleistung ersatzweise auch gegen den Willen des Leistungsbeziehenden stellen kann. Das gilt grundsätzlich auch für einen Antrag auf vorgezogene Altersrente.

Gerade deshalb ist die Befristung in § 12a SGB II entscheidend: Bis Ende 2026 schließt sie die Verpflichtung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente aus.

Sechs Fragen, eine gemeinsame Antwort

Offen bleiben nach der Antwort des BMAS mehrere Details. Das Ministerium nennt weder eine Zahl der Menschen, die ohne Gesetzesänderung ab 2027 grundsätzlich betroffen sein könnten, noch beantwortet es die Frage nach künftigen Kriterien oder neuen Weisungen für die Jobcenter.

Auch zu den möglichen dauerhaften Rentenabschlägen und zum Widerspruch zwischen Frühverrentung und längerer Erwerbstätigkeit nimmt das BMAS in seiner Antwort nicht gesondert Stellung. Es verweist stattdessen mit seiner Gesamtantwort auf die Umsetzung von Empfehlung 20.

Politisch geklärt, gesetzlich noch offen

Für Betroffene ist damit ein wesentlicher Punkt geklärt: Die Bundesregierung plant nicht mit einer Rückkehr der Pflichtverrentung ab dem 1. Januar 2027.

Bis die Änderung beschlossen und verkündet ist, bleibt jedoch der bestehende Gesetzestext maßgeblich. Dort endet die Sonderregelung weiterhin am 31. Dezember 2026.

Die Zusage steht. Jetzt muss sie noch in § 12a SGB II ankommen.