Berlin - 45 Jahre morgens aufstehen. Arbeiten. Lohnsteuer zahlen. Rentenbeiträge abführen. Monat für Monat, Jahr für Jahr. Und wenn am Ende die Rente kommt, ist das Thema Steuern keineswegs erledigt.

Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Altersrente bezieht, hat einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent. Das steht so in § 22 Einkommensteuergesetz. Nur 16 Prozent dienen noch zur Berechnung des persönlichen steuerfreien Rentenanteils.

Wichtig: 84 Prozent Besteuerungsanteil bedeuten nicht, dass 84 Prozent der Rente an das Finanzamt gehen. Der steuerpflichtige Teil fließt in die Einkommensteuerberechnung ein. Ob tatsächlich Steuer anfällt und wie hoch sie ist, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen und von Freibeträgen und Abzügen ab.

Der Freibetrag bleibt stehen, die Rente nicht

Der entscheidende Mechanismus ist der persönliche Rentenfreibetrag. Er wird nach dem ersten vollständigen Rentenjahr als fester Eurobetrag ermittelt und grundsätzlich für die weitere Rentenbezugszeit festgeschrieben.

Steigt die gesetzliche Rente später durch die reguläre Rentenanpassung, wächst dieser Freibetrag nicht mit. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt ausdrücklich, dass künftige Rentenanpassungen das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen erhöhen und in voller Höhe steuerpflichtig sind.

Ein einfaches Beispiel: Wird der steuerfreie Rentenbetrag einmal mit 3.000 Euro im Jahr festgesetzt, bleiben diese 3.000 Euro grundsätzlich stehen. Erhöht sich die Jahresrente später, wächst der steuerpflichtige Teil, nicht der festgeschriebene Freibetrag.

2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro

Ob am Ende tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss, hängt nicht allein vom Besteuerungsanteil der Rente ab. Der steuerliche Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende. Hinzu kommen je nach Fall weitere abzugsfähige Beträge, etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Eine Rentenerhöhung kann trotzdem dazu führen, dass ein Rentner, der bislang unterhalb der steuerlich relevanten Grenze lag, später in eine Steuerpflicht hineinwächst. Der persönliche Rentenfreibetrag wächst bei regulären Rentenanpassungen nicht mit.

Vor 2005 war die gesetzliche Rente nicht vollständig steuerfrei

An dieser Stelle lohnt Genauigkeit. Gesetzliche Renten waren vor 2005 nicht generell steuerfrei. Damals galt die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung. Nur ein bestimmter Teil der Rente wurde steuerlich erfasst. Weil dieser Anteil vergleichsweise niedrig war und zusätzlich Freibeträge galten, zahlten viele Rentner in der Praxis keine Einkommensteuer auf ihre Rente.

Seit 2005 wird das System schrittweise auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Die Grundidee lautet: Beiträge zur Altersvorsorge werden während des Erwerbslebens steuerlich entlastet, dafür wird die spätere Rente stärker besteuert.

Seit 2023 können Altersvorsorgeaufwendungen im gesetzlichen Rahmen zu 100 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Gleichzeitig steigt der Besteuerungsanteil für neue Rentnerjahrgänge seit 2023 um jeweils einen halben Prozentpunkt. Für Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent, ab 2058 sind es 100 Prozent.

Warum die Doppelbesteuerung trotzdem ein reales Thema ist

Viele heutige Rentner haben einen erheblichen Teil ihres Erwerbslebens noch im alten System verbracht. In diesen Jahren waren die eigenen Rentenbeiträge steuerlich nicht in dem Umfang freigestellt, wie es heute der Fall ist.

Genau daraus entstand die Frage, ob Teile des Alterseinkommens zweimal steuerlich belastet werden können: zuerst während der Beitragsphase aus bereits versteuertem Einkommen und später noch einmal bei der Auszahlung als Rente.

Der Bundesfinanzhof hat 2021 den Systemwechsel grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt. Gleichzeitig stellte das Gericht klar: Eine doppelte Besteuerung im konkreten Einzelfall darf nicht stattfinden. Wer nachweisen kann, dass die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeiträge höher sind als die voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse, kann Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs haben.

Der Gesetzgeber hat nachgebessert

Nach den BFH-Urteilen wurde die Übergangsregelung verändert. Der vollständige steuerliche Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen wurde auf 2023 vorgezogen. Gleichzeitig wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils verlangsamt. Die vollständige Besteuerung neuer Renten beginnt nach geltendem Recht deshalb erst 2058.

Das zeigt: Die Frage einer möglichen Doppelbesteuerung war keine theoretische Randnotiz. Sie war relevant genug, dass der Gesetzgeber die Übergangsregeln änderte.

45 Jahre Beiträge beweisen noch nicht automatisch eine Doppelbesteuerung

Wer 45 Jahre gearbeitet und Rentenbeiträge gezahlt hat, ist nicht allein deshalb automatisch doppelt besteuert. Entscheidend ist eine individuelle Vergleichsrechnung. Dabei werden die aus versteuertem Einkommen getragenen Altersvorsorgebeiträge den steuerfrei bleibenden Rentenzuflüssen gegenübergestellt.

Auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung muss berücksichtigt werden. Er wurde nicht aus dem bereits versteuerten Netto des Arbeitnehmers bezahlt. Deshalb ist die Rechnung komplizierter als der Satz: eingezahlt, also schon einmal versteuert.

Einordnung der Redaktion

Nach 45 Jahren muss die Rechnung nachvollziehbar sein

Aus Sicht der Braker Zeitung ist der entscheidende Punkt nicht die Bezeichnung des Steuermodells, sondern die Nachvollziehbarkeit. Wer jahrzehntelang gearbeitet, Steuern gezahlt und das Rentensystem mitfinanziert hat, darf erwarten, dass klar nachvollziehbar ist, welcher Teil seiner Altersvorsorge bereits aus versteuertem Einkommen finanziert wurde und welcher Teil der späteren Rente deshalb steuerfrei bleiben muss.

84 Prozent Besteuerungsanteil sind nicht 84 Prozent Steuer. Das muss genauso klar gesagt werden wie der zweite Fakt: Der persönliche Rentenfreibetrag wird als Eurobetrag festgeschrieben, reguläre Rentenerhöhungen erhöhen danach grundsätzlich den steuerpflichtigen Teil.

Und noch etwas gehört auf den Tisch: Der Bundesfinanzhof hat nicht festgestellt, dass jede Rente doppelt besteuert wird. Er hat aber sehr wohl Berechnungsregeln für den Fall einer unzulässigen Doppelbesteuerung festgelegt. Wer das Thema pauschal als erfunden abtut, macht es sich deshalb genauso zu einfach wie jemand, der jeden Rentensteuerfall automatisch zur Doppelbesteuerung erklärt.

Tacheles: Der Ruhestand beendet die Steuerrechnung nicht

Für Neurentner 2026 lautet die nüchterne Rechnung: 84 Prozent Besteuerungsanteil, 16 Prozent zur Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrags. Der Freibetrag wird anschließend nominal festgeschrieben. Reguläre Rentenerhöhungen erhöhen den steuerpflichtigen Teil.

Wer jahrzehntelang Beiträge aus teilweise bereits versteuertem Einkommen geleistet hat, kann im Einzelfall prüfen lassen, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt. Das ist keine politische Parole, sondern eine vom Bundesfinanzhof anerkannte steuerrechtliche Frage.

45 Jahre eingezahlt. Jahrzehnte Steuern gezahlt. Und im Ruhestand bleibt die Steuerfrage auf dem Tisch. Genau deshalb lohnt es sich, die eigene Rechnung zu kennen.